Befristung eines Arztes in der Weiterbildung unwirksam? Dazu hatte das BAG am 14.06.2017 zu Aktenzeichen 7 AZR 597/15 entschieden. Der Entscheidung lag eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung einer Befristungsvereinbarung eines Arztes in der Weiterbildung zugrunde.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Befristung eines Arztes in der Weiterbildung unwirksam? Zu dieser Frage hatte das BAG zu folgendem Sachverhalt entschieden:
Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) u.a. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.
Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist Voraussetzung für eine Befristung, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen ist dabei auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat. Anzugeben ist dazu, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. In die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans.
Die klagende Arbeitnehmerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Die Parteien schlossen im Juni 2012 einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“. Die klagende Arbeitnehmerin hat mit der vorliegenden Klage die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.06.2014 geltend gemacht.
Die Vorinstanz
Befristung eines Arztes in der Weiterbildung unwirksam? Vor dem Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urt. v. 11.09.2015 – 1 Sa 5/15 – hatte die Klage Erfolg.
Befristung eines Arztes in der Weiterbildung unwirksam? Dazu das BAG:
Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Die zum 30. Juni 2014 vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt. Und zwar finde § 1 ÄArbVtrG auf die im Vertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarte Befristung Anwendung. Der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt diente.
§ 14 Abs. 2 TzBfG finde darüber hinaus keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber in einem mit einem approbierten Arzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dient. § 1 ÄArbVtrG enthalte nämlich Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Ärzten, die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen. Und zwar könnten angestellte Ärzte lediglich außerhalb der Weiterbildung nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet beschäftigt werden.
Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 26/2017 v. 14.06.2017 und Juris das Rechtsportal
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