Darf „Jedermann-Konto“ teurer sein als vergleichbares Girokonto? Dazu hat am 23.10.2018 das LG Köln zu Az. 21 O 53/17 die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen abgewiesen und sich bei der Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Gebühren für die gesetzlich vorgeschriebenen „Girokonten für jedermann“ (Basiskonten) höher sein dürfen als für vergleichbare Girokonten.
Was ist passiert?
Darf „Jedermann-Konto“ teurer sein als vergleichbares Girokonto?
Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, sind nach § 31 ZKG verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Bei einem Basiskonto handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Ein solches Konto ist jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
Ein Basiskonto bietet die beklagte Bank zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an, während das „Giro plus“-Konto lediglich 3,90 Euro und das „Giro direkt“-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat kostet. Hierzu vertritt der Bundesverband der Verbraucherzentralen Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das „Giro plus“- bzw „Giro direkt“-Konto kosten. Insoweit seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank unwirksam. Und zwar dürfe die beklagte Bank derartige Bestimmungen nicht mehr verwenden und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellen.
Darf „Jedermann-Konto“ teurer sein als vergleichbares Girokonto? Dazu das LG Köln:
Darf „Jedermann-Konto“ teurer sein als vergleichbares Girokonto?
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen und vertritt die Auffassung, dass die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam sind. Die Bank dürfe nach § 41 ZKG für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Schon nach der Gesetzesbegründung müsse dieses nicht das günstigste Modell sein (BT-Drs. 18/7204, S. 85). Das Entgelt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG müsse im Übrigen im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.
Das von der Beklagten verlangte Entgelt liege im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen „Musternutzer“ jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Und auch das Entgelt habe für sich betrachtet auch nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quellen: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 15/2018 v. 23.10.2018 und Juris das Rechtsportal
Siehe auch folgenden Beitrag: https://raheinemann.de/bgh-zur-frage-der-rechtswirksamkeit-mehrerer-entgeltklauseln-eines-kreditinstituts/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/ und https://raheinemann.de/kontofuehrungsgebuehren-fuer-bauspardarlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/widerrufsrecht-bei-goldsparvertraegen/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/
und weiter: