Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Am 19.12.2019 hat das OLG Köln – Az. 12 U 87/18 – entschieden, dass eine Bank berechtigt ist, Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion zu ändern. Voraussetzung: Einhaltung des dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrens. Und zwar sei eine Klausel, die eine Änderung der AGB einer Bank mittels Zustimmungsfiktion erlaube, sei wirksam. Dann hätten Kunden in einem solchen Fall ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht, so das Oberlandesgericht.
Was ist passiert?
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Der Sachverhalt
Die Verbraucherzentrale – Klägerin – hatte die beklagte Bank nach dem Unterlassungsklagegesetz auf Unterlassung der Verwendung einer AGB – Klausel in Anspruch genommen. Und zwar sieht die betreffende Klausel, die von zahlreichen Banken und Sparkassen im Bundesgebiet verwendet wird, eine Änderung der AGB mittels Zustimmungsfiktion vor. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Klausel intransparent. und zwar könne der Kunde nicht vorhersehen, in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Das LG Köln
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Dazu das OLG Köln
Die Entscheidung
Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung hat das OLG Köln zurückgewiesen.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? AGB Regelung wirksam
Und zwar ist nach Ansicht des OLG eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, nach der die Bank ihre AGB und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann, wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel sei, so das OLG, dass die Kunden von der Bank mit einem Vorlauf von zwei Monaten in transparenter Form auf die beabsichtigte Änderung und auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hingewiesen werden. Und zwar stünden die gesetzlichen Vorgaben – § 675g Abs 1 und 2 BGB – im Einklang mit der streitgegenständlichen Klausel. Die Einhaltung des damit vorgesehenen Verfahrens könne durchaus auch im Einzelfall kontrolliert werden. Wenn die Vorgaben danach im Einzelfall nicht erfüllt seien, sei das jeweilige Änderungsverlangen nicht wirksam. Und zwar komme eine Zustimmungsfiktion dann nicht in Betracht.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Wie ging es weiter?
Und zwar hat der BGH mit Urteil vom 27. 04.2021, Az XI ZR 26/20, das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2019 aufgehoben. Und zwar habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die §§ 307 ff BGB für nicht anwendbar gehalten. Es habe zugleich verkannt, dass Nr 1 (2) AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 1 BGB nicht standhalte.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 46/2019 v. 19.12.2019 und Juris das Rechtsportal
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