Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das BSG am 15.03.2018 zu Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH, sofern sie nicht als Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten, regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Was ist passiert?
Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig? Der Sachverhalt
Der klagende Geschäftsführer verfügte im ersten Fall lediglich über einen Anteil von 45,6% am Stammkapital. An der Annahme von Sozialversicherungspflicht änderte eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben.
Der klagende Geschäftsführer verfügte im zweiten Fall lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.
Die 1. und 2. Instanz
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte in der Berufungsinstanz das der Klage stattgebende Urteil des SG Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig? Dazu das BSG:
Die Entscheidung
Das BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig? § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Rechtsgrundlage für die Beurteilung
Maßgebende Rechtsgrundlage für die Beurteilung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, so das BSG.
Fremdgeschäftsführer einer GmbH seien ausnahmslos abhängig beschäftigt, so das BSG. Gesellschafter-Geschäftsführer seien nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten. Eine selbständige Beschäftigung könne bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag nur dann bei Gesellschafter-Geschäftsführern angenommen werden, wenn Ihnen eine „echte“/“qualifizierte“ Sperrminorität eingeräumt sei. Das BSG hat damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und die entsprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig? Die Grundsätze
Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, so das BSG, ist vor diesem Hintergrund unter bestimmten Voraussetzungen nicht abhängig beschäftigt. Und zwar dann nicht, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Regelmäßig sei das der Fall, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Auch wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist, könne möglicherweise eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht angenommen werden.Und zwar ausnahmsweise dann, wenn er exakt 50% der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfüge. Dann wäre es ihm nämlich möglich, eine ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entscheidend
Das BSG betonte in beiden Fällen, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Vielmehr sei der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entscheidend.
Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig? Der vorliegende Fall
Nach Ansicht des BSG war der Kläger nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt. Trotz seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer sei der Kläger als Minderheitsgesellschafter mit 45,6 vH der Gesellschaftsanteile aber nicht in der Lage gewesen, seine minderheitsbedingte Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Die ihm eingeräumte („unechte“) Sperrminorität habe sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche und nicht allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt. Deshalb hätte er nicht jegliche Weisungen durch die Mehrheitsgesellschafter verhindern können. Die mit seinem Bruder getroffene „Stimmbindungsabrede“ sei schon unbeachtlich. Hierbei habe es sich nämlich nicht um eine durch Gesellschaftsvertrag zustande gekommene Vereinbarung gehandelt. Ebenso zu beurteilen sei die unwiderrufliche Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen. Unabhängig davon sei nicht eine „optionale“ Stimmführerschaft maßgabend. Vielmehr sei die im zu beurteilenden Zeitraum faktisch verteilte Rechtsmacht maßgebend.
Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 14/2018 v. 15.03.2018 und Juris das Rechtsportal
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