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Handballtrainer sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 27.09.2016, Az. S 11 R 3919/13, entschieden. Und zwar bejahte das SG Heilbronn im entschiedenen Fall die Sozialversicherungspflicht der Handballtrainer der Herren- und Damenmannschaften des beklagten Handballvereins aus dem Kreis Ludwigsburg und verurteilte deshalb den beklagten Handballverein zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von mehr als 20.000 Euro.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Handballtrainer sozialversicherungspflichtig? Zu dieser Frage hatte das SG Heiolbronn über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Von Juli 2008 an zahlte der klagende Handballverein dem Trainer der Herrenmannschaft ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3.450 Euro (inklusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten i.H.v. je monatlich 700 Euro). Im Dezember 2009 wurde der Trainer Herrenmannschaft wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs entlassen, erhielt aber nach anwaltlicher Intervention bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) erhielt die Trainerin der Damenmannschaft eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen.

Was sagt die Deutsche Rentenversicherung dazu?

Handballtrainer sozialversicherungspflichtig? Die Deutsche Rentenversicherung bejahte dies im vorliegenden Fall. Und zwar führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach, denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen. Gegen den Bescheid der Beklagten reichte der in Anspruch genommene Handballverein Klage vor dem SG Heilbronn ein.

Handballtrainer sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Heilbronn:

Die Entscheidung

Abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe war die Klage vor dem SG Heilbronn erfolglos.

Die Kriterien für eine Sozialversicherungspflicht entsprechend § 7 Abs. 1 SGB IV

Handballtrainer sozialversicherungspflichtig? Dazu im Einzelnen:

Beide Trainer sind nach Auffassung des Sozialgerichts in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen seien die Trainingszeiten vorgegeben gewesen.

Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z.B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des Trainers der Herrenmannschaft weiter gezahlt.

Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass der Trainer der Herrenmannschaft im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit die Trainerin der Damenmannschaft zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und der Trainer der Herrenmannschaft als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 04.10.2016 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Handballtrainer sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 27.09.2016, Az. S 11 R 3919/13, entschieden.

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