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Das SG Heilbronn hat am 27.09.2016, Az. S 11 R 3919/13, entschieden, dass ein Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg für seine Trainer der Herren- und Damenmannschaften Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 20.000 Euro nachzahlen muss.

Was ist passiert?

Von Juli 2008 an zahlte der klagende Handballverein dem Trainer der Herrenmannschaft ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3.450 Euro (inklusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten i.H.v. je monatlich 700 Euro). Im Dezember 2009 wurde der Trainer Herrenmannschaft wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs entlassen, erhielt aber nach anwaltlicher Intervention bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) erhielt die Trainerin der Damenmannschaft eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen. Ende Juli 2011 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach, denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.

Was sagt das SG Heilbronn dazu?

Abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe war die Klage vor dem SG Heilbronn erfolglos.

Beide Trainer sind nach Auffassung des Sozialgerichts in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und haben kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen seien die Trainingszeiten vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z.B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des Trainers der Herrenmannschaft weiter gezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass der Trainer der Herrenmannschaft im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit die Trainerin der Damenmannschaft zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und der Trainer der Herrenmannschaft als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 04.10.2016 und Juris das Rechtsportal

 RH