Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu hat das Arbeitsgericht Berlin am 18.02.2014, 38 Ga 2145/14, entschieden. Und zwar hat das Arbeitsgericht den Antrag des klagenden Arbeitnehmers, und zwar des Fußballprofis Peer Kluge, am Training der Lizenzmannschaft von Hertha BSC teilnehmen zu können, zurückgewiesen.
Was war passiert?
Der beklagte Arbeitgeber, der Fußballbundesligaverein Hertha BSC, hatte seinen klagenden Arbeitnehmer, den Profispieler Peer Kluge, angewiesen, vorübergehend am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft teilzunehmen. Und zwar wollte Herr Kluge mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, wieder am Profitraining teilnehmen zu können.
Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu das ArbG Berlin:
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Berlin hat am 18.02.2014, 38 Ga 2145/14, in vorgenannter Sache entschieden. Und zwar hat das ArbG den Antrag des klagenden Arbeitnehmers, des Fußballprofis Peer Kluge, am Training der Lizenzmannschaft des Arbeitgebers, des Fußballbundesligavereins Hertha BSC, teilnehmen zu können, ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Training auch mit der 2. Mannschaft
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat sich der Spieler arbeitsvertraglich verpflichtet, auch an einem Training der 2. Mannschaft teilzunehmen. Und zwar sei diese vertragliche Bestimmung rechtswirksam und für beide Vertragsparteien bindend. Der klagende Fussballprofi könne deshalb kein Training mit der Lizenzmannschaft beanspruchen.
Was lernen wir daraus?
Rechte und Pflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestimmen sich im Arbeitsverhältnis in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Eine Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Regelungen, die als AGB im Sinne von § 305 BGB anzusehen sind, ergibt sich häufig nach einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB. Danach bestimmt sich die Unwirksamkeit danach, ob eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vorliegt. Insoweit hat das ArbG Berlin eine derartige unangemessene Benachteiligung des Spielers entgegen den Geboten von Treu und Glauben offensichtlich bei der Regelung, die eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Training der 2. Mannschaft vorsieht, nicht gesehen.
Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu siehe auch
https://raheinemann.de/sg-heilbronn-zur-sozialversicherungspflicht-von-handballtrainern/
