Nachzahlung bei ungleichem Lohn für gleiche Arbeit? Dazu hat das LArbG Mainz hat am 13.01.2016, Az. 4 Sa 616/15, entschieden. Und zwar haben Frauen, die bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten, einen Anspruch auf Nachzahlung hinsichtlich aller Lohnbestandteile (Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien), so das LArbG.
Was ist passiert?
Die Klägerin arbeitet in der Produktion einer Schuhfabrik. Der Arbeitgeber zahlte den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als den Männern. In der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro.
Hingegen erhielten die Männer 9,65 Euro bzw. 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer niedrigeren Abwesenheitsprämie. Die Klägerin erfuhr von dieser Ungleichbehandlung auf einer Betriebsversammlung 2012 und klagte.
Nachzahlung bei ungleichem Lohn für gleiche Arbeit? Dazu das LArbG Mainz:
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem LArbG Mainz ganz überwiegend Erfolg.
Nachzahlung bei ungleichem Lohn für gleiche Arbeit? Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts beruht der niedrige Lohn auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die aufgrund des AGG nicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gebe es zwar in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten.
Nachzahlung bei ungleichem Lohn für gleiche Arbeit? Verfallfrist gilt nicht für Erfüllungsanspruch
Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sog. Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse.
Also habe die Klägerin für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012 Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro.
Quellen: Pressemitteilung des DAV v. 30.11.2016 und Juris das Rechtsportal
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