Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Dazu hat am 06.06.2018 das LSG Celle-Bremen zu Aktenzeichen L 2 BA 17/18 entschieden. Und zwar war der betreffende spätere Erstligatrainer in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten aus der Region Hannover sozialversicherungspflichtig, so das LSG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Zu dieser Frage hatte das LSG Celle-Bremen über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Fußballlehrer schloss zu Beginn seiner Laufbahn einen Honorarvertrag mit dem klagenden Verein. Er wollte sich dort als Grundstein seiner Entwicklung einen eigenen Namen machen indem er die mittlerweile sechstklassige erste Herrenmannschaft wieder zum Erfolg führte. Nach dem Inhalt des Vertrags war im Gegensatz zu seinen angestellten Vorgängern und Nachfolgern eine Selbständigkeit festgelegt. Und zwar tat der Verein dies auch in Vorahnung der kommenden Karriere. Allerdings gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einer späteren Betriebsprüfung zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Unterliegen Fußballtrainer tatsächlich der Sozialversicherungspflicht?
Dazu das SG Hannover
Der Verein klagte gegen die Nachforderung von rund 15.000 Euro mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Und zwar habe er sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Er habe außerdem noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Das Sozialgericht Hannover vertrat die Auffassung, dass Fußballtrainer in der Konstellation des vorliegenden Falles nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und hat die Klage abgewiesen.
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Dazu das LSG Celle-Bremen:
Die Entscheidung
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Auch das LSG Celle-Bremen vertrat die Auffassung, dass Fußballtrainer in der Konstellation des vorliegenden Falles nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit
Personen, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) versicherungs- und beitragspflichtig, so das LSG. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, richte sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
Die nichtselbständige Tätigkeit
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zufolge sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setze nach den Maßgaben des BSG die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Diese sei bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, so das LSG.
Die selbstständige Tätigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit dagegen sei insbesondere durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ausgehend von den genannten Umständen richte sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Es hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Kein eigenes Unternehmerrisiko und Weisungsabhängigkeit
Vor diesem Hintergrund ist die Trainertätigkeit nach Auffassung des Landessozialgerichts als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten. Der streitbefangene Fußballtrainer unterleige damit der Sozialversicherungspflicht. Und zwar sei der Trainer unter der Verantwortung des Vorstandes in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können sei er auch weisungsabhängig gewesen.
Bezeichnung als Honorarvertrag ohne Relevanz
Sind Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig? Damit unterlag im vorliegenden Fall der betreffende Fußballtrainer der Sozialversicherungspflicht. Es komme, so das LSG, auch nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Dazu wies das LSG darauf hin, dass letztendlich der Verein das Risikos eines Irrtums über die Rechtlage trage und im Zweifelfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) durchführen müsse.
Quellen: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 12/2018 v. 18.07.2018 und Juris das Rechtsportal
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