Bewerbungsverfahren nichtig wegen Formfehler? Dazu hat am 14.06.2018 das ArbG Bonn zu Az. 3 Ca 406/18 entschieden. Und zwar hat am 14.06.2018 das ArbG Bonn zu Az. 3 Ca 406/18 entschieden, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung einer beim BAMF bislang befristet beschäftigten Bürosachbearbeiterin rechtswidrig war.
Was ist passiert?
Die Vorgeschichte
Aufgrund der stark ansteigenden Zahl von Migranten hatte das Bundesamt in den Jahren 2015 und 2016 mehrere tausend Mitarbeiter befristet für zwei Jahre neu eingestellt. Darunter auch die klagende Arbeitnehmerin in Bonn. Das Bundesamt schrieb in diesem Jahr vor Ablauf der Befristungen die Stellen intern aus und führte ein Bewerbungsverfahren durch, das sich auf eine Beurteilung der Bewerber und einen Fragebogentest stützte. Wegen einer nur durchschnittlichen Beurteilung war die klagende Arbeitnehmerin abgelehnt worden. Daher wäre Ihr Arbeitsverhältnis noch in 2018 ausgelaufen. Jetzt verlangte die abgelehnte Mitarbeiterin vor dem ArbG Bonn die Feststellung, dass ihre Ablehnung rechtswidrig war.
Bewerbungsverfahren nichtig wegen Formfehler? Die Klage
Ihre Klage stützte sie auf inhaltliche Mängel im Auswahlverfahren. Nach der Ablehnung habe ein Vorgesetzter geäußert, dass er ganz andere Noten vergeben hätte, wenn er die Bewertungen in anderen Bereichen gekannt habe. Die nur durchschnittliche Beurteilung sei außerdem nicht mit einer Leistungsprämie für die Klägerin und ihrem Zwischenzeugnis mit einer überdurchschnittlich guten Note vereinbar. Hingegen argumentierte das beklagte Bundesamt als Arbeitgeber, dass es die besten Mitarbeiter für die Entfristung mit einem mehrstufigen Auswahlverfahren ausgewählt habe. Der klagenden Arbeitnehmerin musste nach dem auf dieser Basis erstellten Ranking der bestbeurteilten Mitarbeiter abgesagt werden.
Bewerbungsverfahren nichtig wegen Formfehler? Dazu das ArbG Bonn:
Die Entscheidung
Das ArbG Bonn hat der Klage stattgegeben. Und zwar sei dem Vortrag des beklagten Arbeitgebers nicht zu entnehmen, dass der Beklagte eine der Bestenauslese entsprechende Auswahl zu Lasten der klagenden Arbeitnehmerin vorgenommen hat, so das ArbG.
Bewerbungsverfahren nichtig wegen Formfehler? Die Kriterien
Jede/r Deutsche habe nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Nach diesen Kriterien der Bestenauslese sei jede Bewerbung zu beurteilen. Öffentliche Ämter i.S.d. Norm seien in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass auch Stellen darunter fallen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können.
Bewerbungsverfahren nichtig wegen Formfehler? Der Fehler
Das beklagte Bundesamt hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nachvollziehbar aufgeklärt, wie genau das Auswahlverfahren in Bezug auf die Klägerin verlaufen ist und warum die durchschnittliche Beurteilung im Auswahlverfahren so deutlich von dem Zwischenzeugnis abweicht. Um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst erfülle, sei dies aber Voraussetzung. Wie jeder öffentliche Arbeitgeber sei das Bundesamt verpflichtet, die freien unbefristeten Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben. Dabei sei die Beurteilung eines Bewerbers gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Das Bewerbungsverfahren an sich müsse aber in Ordnung sein. Nach der Verhandlung habe das ArbG Bonn dies mangels ausreichender Angaben des Bundesamtes aber nicht feststellen können.
Quellen: Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 14.06.2018 und Juris das Rechtsportal
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