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Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“. Dazu hat der BGH am 14.05.2019 zu Az. XI ZR 345/18 entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Die beklagte Sparkasse warb im Jahr 1996 für das „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer Werbebroschüre. Darin stellte die Sparkasse mit einer Musterrechnung die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dar. Die Kläger schlossen in den Jahren 1996 und 2004 mit der Beklagten insgesamt drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“.

Die Verträge sahen neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie vor. Diese Prämie sollte 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge betragen. Sie stieg vertragsgemäß bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge an. Die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21.03.2016) galten für alle Sparverträge. Dazu enthielt Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen folgende Regelung:

„(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“

Die Beklagte erklärte am 05.12.2016 unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 01.04.2017. Außerdem erklärte die Beklagte unter dem 05.12.2016 die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13.11.2019.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien. Und zwar begehren sie im Klagewege in der Hauptsache die Feststellung des Fortbestandes dreier Sparverträge.

Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ – Dazu die 1. und 2. Instanz

Das Landgericht Stendal, Urt. v. 29.01.2018 – 21 O 39/17 – hatte die Klage abgewiesen.

Außerdem blieb die Berufung der Kläger beim OLG Naumburg, Urt. v. 16.05.2018 – 5 U 29/18 –  ohne Erfolg. Die Kläger verfolgen mit ihrer vom BGH mit Ausnahme eines Hilfsantrags zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter.

Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ – Dazu der BGH:

Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“.

Entscheidung

Die Revision der Kläger hat der BGH zurückgewiesen. Dazu hat der BGH am 14.05.2019 zu Az. XI ZR 345/18 entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ – Begründung

Die beklagte Sparkasse durfte nach Auffassung des BGH die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. D.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres. Das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen habe die Beklagte für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen. Die vereinbarte Prämienstaffel und die weiteren vertraglichen Bestimmungen seien wie folgt zu verstehen. Und zwar habe der Sparer das einseitige Bestimmungsrecht, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spare.

Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ – Bonusanreiz

Mit der vereinbarten Prämienstaffel habe die Beklagte einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres. Andernfalls könnte die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen. Und zwar unterlägen die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung. Deshalb hätten die Parteien einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen wirksam vereinbaren können. Außerdem begegne die Regelung des Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen keinen Wirksamkeitsbedenken.

Ausschluss des Kündigungsrechts – Ordentliche Kündigung Prämiensparvertrag nach AGB – Sparkassen

Die Parteien hätten dagegen einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts nicht vereinbart. Dabei sei auch die unbefristete Laufzeit des Vertrages zu berücksichtigen. Und zwar hätte die Beklagte nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Allerdings seien die Sparverträge ab diesem Zeitpunkt nicht automatisch beendet gewesen. Vielmehr würden sie weiterlaufen. Aber der Beklagten stünden nach dem Vertragsinhalt ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu. Und zwar unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten.

Kündigung Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ – Werbeflyer

Auch aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer ergebe sich nichts anderes. Und zwar sei die die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung sei auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen. Sie stelle lediglich ein Rechenbeispiel dar. Mit diesem Rechenbeispiel sei keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden. Vielmehr ergebe sich diese aus den Vertragsantragsformularen. In diesen habe die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt. Weiterhin handele es sich bei den weitergehenden Aussagen nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung. Und zwar könne dieser Anpreisung ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung nicht entnehmen. Bezogen auf die Laufzeit könne er dieser Anpreisung auch keine Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der sparvertraglichen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten entnehmen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 66/2019 v. 14.05.2019 und Juris das Rechtsportal

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BKartA zu Fremdabhebegebühren bei Geldautomaten

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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