Arbeitsvertragliche Befristung elektronisch wirksam? Dazu hat das ArbG Berlin am 28.09.2021, 36 Ca 15296/20, entschieden. Und zwar genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den einschlägigen Formvorschriften nicht, so das ArbG Berlin. In diesem Fall sei ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.
Was ist passiert?
Im vorliegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker unter Verwendung einer elektronischen Signatur und nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer vertritt die Auffassung, dass die Befristung nicht wirksam vereinbart wurde und deshalb ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei.
Arbeitsvertragliche Befristung elektronisch wirksam? Dazu das ArbG Berlin
Die Entscheidung
Dazu hat das ArbG Berlin am 28.09.2021, 36 Ca 15296/20, entschieden. Nach der vorliegenden Entscheidung des ArbG Berlin genügt die hier verwendete Form der Signatur dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht. Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedürfe die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit nämlich der Schriftform.
Arbeitsvertragliche Befristung elektronisch wirksam? Qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch ausreichend?
Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung könne zwar ggfs. ausreichen.
Voraussetzungen für qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch nicht gegeben
Arbeitsvertragliche Befristung elektronisch wirksam? Allerdings würden die Voraussetzungen für eine solche qualifizierte elektronische Signatur nicht vorliegen, so das ArbG Berlin. Dazu sei vielmehr eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Das genutzte System biete eine solche Zertifizierung, vorgenommen durch die zuständige Bundesnetzagentur (§ 17 Vertrauensdienstgesetz) nicht. Dementsprechend sei die Vereinbarung der Befristung formunwirksam. Daher sei der Arbeitsvertrag gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 43/2021 v. 26.10.2021und Juris das Rechtsportal
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