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Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Rechtsanwaltskammern. Nach § 51 GwG üben nunmehr die Rechtsanwaltskammern eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.

Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Für die Anwaltschaft ist dies die wichtigste Änderung, die mit dem am 26.06.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I 2017, 1822) einhergeht. Die Kammern übten bislang die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.

Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Rechtsanwaltskammern – Verpflichtungen der Kammern

Zur anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht gemäß § 51 Abs. 9 GwG müssen die Kammern eine Jahresstatistik erstellen. Auf andere Personen oder Einrichtungen kann die Durchführung der Prüfungen kann übertragen werden (§ 51 Abs. 3 Satz 3 GwG). Die Kammern müssen den nach GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 15/2017 v. 19.07.2017 und Juris das Rechtsportal

 

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Rechtsanwaltskammern - Verpflichtungen der Rechtsanwaltskammern

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