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Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu hat das Arbeitsgericht Berlin am 18.02.2014, 38 Ga 2145/14, entschieden. Und zwar hat das Arbeitsgericht den Antrag des klagenden Arbeitnehmers, und zwar des Fußballprofis Peer Kluge, am Training der Lizenzmannschaft von Hertha BSC teilnehmen zu können, zurückgewiesen.

Was war passiert?

Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu hat das ArbG Berlin am 18.02.2014, 38 Ga 2145/14, entschieden. Der beklagte Arbeitgeber, der Fußballbundesligaverein Hertha BSC, hatte seinen klagenden Arbeitnehmer, den Profispieler Peer Kluge, angewiesen, vorübergehend am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft teilzunehmen. Und zwar wollte Herr Kluge mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, wieder am Profitraining teilnehmen zu können.

Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu das ArbG Berlin:

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 18.02.2014, 38 Ga 2145/14, in vorgenannter Sache entschieden. Und zwar hat das ArbG den Antrag des klagenden Arbeitnehmers, des Fußballprofis Peer Kluge, am Training der Lizenzmannschaft des Arbeitgebers, des Fußballbundesligavereins Hertha BSC, teilnehmen zu können, ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Training auch mit der 2. Mannschaft

Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Das Arbeitsgericht Berlin verneinte dies im vorliegenden Fall. Und zwar hat sich der Spieler nach Auffassung des Arbeitsgerichts arbeitsvertraglich verpflichtet, auch an einem Training der 2. Mannschaft teilzunehmen. Diese vertragliche Bestimmung sei rechtswirksam und für beide Vertragsparteien bindend. Und zwar sei könne der klagende Fussballprofi deshalb kein Training mit der Lizenzmannschaft beanspruchen.

Was lernen wir daraus?

Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Rechte und Pflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestimmen sich im Arbeitsverhältnis in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Eine Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Regelungen, die als AGB im Sinne von § 305 BGB anzusehen sind, ergibt sich häufig nach einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB. Danach bestimmt sich die Unwirksamkeit danach, ob eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vorliegt. Insoweit hat das ArbG Berlin keine derartige unangemessene Benachteiligung des Spielers entgegen den Geboten von Treu und Glauben offensichtlich bei der Regelung, die eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Training der 2. Mannschaft vorsieht, gesehen.

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kann Fussballprofi Training mit Lizenzmannschaft beanspruchen? Dazu hat das Arbeitsgericht Berlin am 18.02.2014, 38 Ga 2145/14, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei