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Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen zulässig? Dazu hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14, entschieden und zwar mit einem Urteil zu einer Formularklausel über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen).

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen zulässig? Zu dieser Frage hatte der BGH über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Es ging um Ansprüche eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten.

Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Darlehensverträge sahen folgende Klausel über Abzugsbeträge vor:

„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.“

Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam.

Die Vorinstanzen

Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen zulässig? Die Klage des Darlehensnehmers war in den Vorinstanzen, AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13 und LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13, erfolglos.

Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen zulässig? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Auch die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos.

Den klagenden Darlehensnehmern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB* zu, weil die streitige Klausel wirksam ist, so der BGH.

Inhaltskontrolle nach AGB – Recht

Zwei getrennte Regelungen der Klausel

Die streitige Klausel enthalte zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.

Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stelle einen wirtschaftlichen Vorteil dar, so der BGH. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.

Kontrollfähige Preisnebenabrede

Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handele es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr werde Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens diene und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entstehe. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändere an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.

Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen zulässig? Keine unangemessene Benachteiligung

Die Klausel halte aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige, so der BGH. Bei der Abwägung sei auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handele es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist.

Keine eigenwirtschaftlichen Interessen der KfW

Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen zulässig? Die Gewährung der Förderdarlehen diene von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruhe auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG*** erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen, so der BGH. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen gehe bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

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