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Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Stuttgart hat am 20.02.2020, S 20 R 1628/15, entschieden. Und zwar können aus Rumänien angeworbene Betreuungskräfte, die an private Haushalte vermittelt werden, bei der Vermittlungsfirma abhängig beschäftigt sein, so das SG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Und zwar hatte zu dieser Frage das SG Stuttgart über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Forderung der Deutschen Rentenversicherung

Der Kläger vermittelte im streitigen Zeitraum unter dem Namen „Agentur für Personalvermittlung“ rumänische Haushaltshilfen an deutsche Haushalte. Und zwar forderte die beklagte Rentenversicherung forderte nach einer Betriebsprüfung vom Kläger die Nachzahlung von von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 58.089,23 Euro.

Anwerbung von Haushaltshilfen

Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Und zwar warb der Kläger in Rumänien Haushaltshilfen an und vermittelte diese an die Haushalte zur Betreuung alter oder kranker Menschen. Außerdem unterstützte er die Haushaltshilfen bei der Anreise. Allerdings mußten diese diese allerdings mit den Reisekosten zunächst in Vorleistung treten. Mit den zu Betreuenden schloss der Kläger Verträge mit der Bezeichnung „Personalvermittlungsvertrag über die Erbringung häuslicher Betreuung“.

Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Stuttgart

Die Entscheidung

Das SG Stuttgart hat die vom Kläger gegen den Heranziehungsbescheid erhobene Klage abgewiesen und dem Rentenversicherungsträger Recht gegeben. Und zwar seien die rumänischen Haushaltshilfen bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen im Sinne von § 7 Abs 4 SGB IV, so das SG.

Kein Einfluss der Haushaltshilfen auf die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses

Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Auf die das Arbeitsverhältnis prägenden Vertragsbedingungen hätten die Haushaltshilfen keinen maßgeblichen Einfluss nehmen können. Und zwar seien schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Haushaltshilfen nicht abgeschlossen worden. Eine Verhandlung bzw. eine Verhandlungsmöglichkeit über die Vertragsbedingungen habe es nicht gegeben. Und zwar ergielten die Haushaltshilfen auf in der Regel drei Monate befristete Verträge mit einem festen Monatslohn. Dies gab der Kläger einseitig vor und vereinbarte dies anschließend mit seinen Kunden entsprechend. Und zwar seien die maßgeblichen Vertragsbedingungen zwischen Kläger und Kunden formularmäßig festgeschrieben worden. Und zwar hätten die Haushaltshilfen keine Möglichkeit gehabt, Art, Inhalt, Ausmaß, Zeit oder Ort der von ihnen zu erbringenden Leistungen eigenverantwortlich zu gestalten.

Das Weisungsrecht

Der in den „Personalvermittlungsverträgen“ der Agentur festgeschriebenen Verpflichtung des Klägers gegenüber seinen Kunden habe dabei die vertragliche Verpflichtung der Haushaltshilfen gegenüber dem Kläger entsprochen.

Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Und zwar ergebe sich das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typische Weisungsrecht des Arbeitgebers aus mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Kunden. Danach hätte sich der Kläger dazu bereit erklärte, auch die „Schlichtung“ bei Problemen des Alltags und bei Unklarheiten des mit der zu betreuenden Personen geschlossenen Dienstvertrages vorzunehmen. Un dzwar lasse sich diese Vertragspraxis sich bei lebensnaher Betrachtung jedoch nur dann effizient umsetzen, wenn der Kläger einseitig verbindliche Regelungen gegenüber den Haushaltshilfen habe treffen und diese zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber den Haushalten anhalten können.

Angeworbene Betreuungskräfte sozialversicherungspflichtig? Und zwar ist die unmittelbare Eingliederung in den Betrieb unerheblich

Damit käme es nicht darauf an, ob die Haushaltshilfen unmittelbar in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen seien- was nicht der Fall war. Und zwar reiche es insoweit aus, dass der Kläger die rechtliche Verantwortung für die zu erbringende Dienstleistung der Haushaltshilfen gegenüber seinen Kunden übernommen und sich entsprechende Weisungsrechte gegenüber den Haushaltshilfen vorbehalten habe, um dies abzusichern.

Quellen: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2020 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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