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Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam? Dazu hat der BGH am 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15, entschieden. Und zwar ist eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam, so der BGH.

Was ist passiert?

Ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, ist Kläger. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG wendet er sich gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB).

Und zwar ist der Kläger ider Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB. Er  nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen – LG Heilbronn, Urt. v. 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15 und OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015 – 2 U 75/15 – abgewiesen worden.

Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem BGH Erfolg.

Preisnebenabrede

Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich nach Auffassung des BGH um eine sog. Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegt. Die Klausel sei nicht dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr eine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Die Gebühr dien e vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle.

Abweichung der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung

Die Klausel weiche damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit dieser Gebühr werde nämlich zum einen ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehe, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet sei.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sei dieses Leitbild auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Die angegriffene Klausel sehe das aber vor.

Unangemessene Benachteiligung

Die Klausel weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen benachteiligt. Insbesondere werde die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste.

Und zwar werde die Darlehensgebühr auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstünden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 198/2016 v. 08.11.2016 und Juris das         Rechtsportal

Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam?

Siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehrenklausel-fuer-falschbuchungen-bei-geschaeftskunden-zulaessig/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/

und weiter:

https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-praemiensparvertrages-moeglich/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-der-bank-zu-sparbuch-von-1959/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam? Dazu hat der BGH am 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Klauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam? Dazu hat der BGH am 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15, entschieden.