AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Dazu hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 05.10.2023, Az.: 3 U 286/22, entschieden. Und zwar seien vorformulierte Vertragsbedingungen einer Bank, die Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten verpflichten, wirksam, so das OLG. Es handele sich dabei um Preishauptabreden, die nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen. Die betreffenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) – Klauseln seien zudem weder intransparent noch überraschend.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Zu dieser Frage hatte das OLG Frankfurt a.M. über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Beklagte, eine Geschäftsbank, schließt mit Verbrauchern u.a. Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Und zwar sehen diese Verträge für Neukunden im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 € die Zahlung eines Verwahrentgeltes vor. Für Bestandskunden sollte diese Verpflichtung nach entsprechender Vereinbarung bestehen.
Für Neukunden verwendete die Beklagte bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung ein Formular, in dem in Ziff. 15 eine „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Und zwar sah das Preis- und Leistungsverzeichnis, Formular für neu eingerichtete Kundennummern oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. vor. Mit der Verwahrung der Einlagen mussten die Neukunden sich mit einer gesonderten Unterschrift einverstanden erklären.
Für Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine entsprechende vorformulierte Vereinbarung in Aussicht.
Klägerin ist die Verbraucherzentrale. Und zwar begehrt die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage, die Beklagte zu verurteilen, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Gutachtenentgelten nicht mehr zu verwenden.
Die Vorinstanz
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Das Landgericht verneinte dies im vorliegenden Fall und verurteilte die Beklagte, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Gutachtenentgelten nicht mehr zu verwenden. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Dazu das OLG Frankfurt/M.
Die Entscheidung
Das OLG gab der Berufung statt und wies die Klage ab.
Preishauptabreden
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, so das OLG. Und zwar könne offenbleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln auch im Bereich der Bestandskunden um AGB handelt. Die betreffenden Klauseln seien jedenfalls sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte als sog. Preishauptabreden anzusehen. Und zwar seien derartige Klauseln der Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen, weil sie im Gegensatz zu Preisnebenabreden unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmen.
Die Klauseln würden unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bei Sparverträgen regeln, so das OLG. Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags sei die einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag (Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des BGH, zuletzt – XI ZR 221/22). Und zwar könne die Bank dafür einen keiner Inhaltskontrolle unterliegenden Preis bestimmen, weil Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichten. Entgegen der Ansicht des LG lieget kein Darlehensvertrag vor. Und zwar sei der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet, so das OLG.
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Auch keine unangemessene Benachteiligung
Selbst im Fall einer Inhaltskontrolle seien die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden nicht unwirksam, so das OLG. Und zwar würden die streitgefangenen Klauseln den Sparer nicht unangemessen benachteiligen. Aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag sei nämlich nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet. Den Sparer treffe keine Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen, die durch Zahlung von Zinsen zu vergüten sei. Dies sei beim Darlehensgeber anders. Die betreffenden Klauseln seien demzufolge mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags auch nicht unvereinbar. Zudem seien die streitgegenständlichen Klauseln weder intransparent noch überraschend. Durch seine Unterschrift müsse sich jeder Neukunde klar und unmissverständlich mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die mit Bestandskunden vorgesehene Vereinbarung diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts.
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam? Wie geht es weiter?
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des entschiedenen Falls hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung Nr. 60 vom 05.10.2023, https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/klausel-ueber-verwahrentgelte-wirksam
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