Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführer? Dazu hat das Sozialgericht Dortmund am 10.04.2014, S 34 R 580/13, entschieden. Und zwar sei ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig sei, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert, so das SG
Was war passiert?
Der Sachverhalt
Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführer? Dazu hatte das SG Dortmund über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Kläger war ein Geschäftsführer einer Softwarefirma mit einem Gesellschafteranteil von 49,71%, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Und zwar hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.
Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführer? Dazu das SG Dortmund
Die Entscheidung
Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen.
Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführer? Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs 1 SGB IV
Nach Auffassung des Sozialgerichts übt der beigeladene Geschäftsführer eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs 1 SGB IV aus. Allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte habe er nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Und zwar spreche die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Keine selbständige Tätigkeit aufgrund dominierender Branchenkenntnisse
Auch die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung. Und zwar habe der Geschäftsführer die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin als Entwickler erworben. Von daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.
Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführer? Was lernen wir daraus?
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern spricht regelmäßig gegen eine Arbeitnehmerstellung, wenn eine Beteiligung von 50% oder mehr gegeben ist. Dann wird regelmäßig davon ausgegangen, dass maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Möglicherweise können in der Bewertung aber auch dominierende Branchenkenntnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers, wie Sie in dem vom SG Dortmund entschiedenen Fall vorlagen, für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Aus den vom SG Dortmund angeführten nachvollziehbaren Gründen kann im vorliegenden Fall dieser Aspekt nicht als Begründung für eine selbständige Tätigkeit herangezogen werden. Die Entscheidung wäre vielleicht anders ausgefallen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine dominierenden Branchenkenntnisse vor dem Einstieg in seine jetzige Firma gehabt hätte.
Quelle: Juris das Rechtsportal
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