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Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Dazu hat das BAG hat am 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18, entschieden, dass in dem gerichtlichen Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos erfüllt ist. Und zwar sei die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht ausreichend, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos zu erfüllen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Zu dieser Frage hatte das BAG über folgenden Sachverhalt entschieden:

Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit der bei ihr als Sekretärin beschäftigten klagenden Arbeitnehmerin fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess am 15.11.2016 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Bis dahin stellte die beklagte Arbeitgeberin die klagende Arbeitnehmerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Und zwar sollte damit auch der Resturlaub eingebracht sein.

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Der Vergleich enthält keine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel. Die klagende Arbeitnehmerin verlangte von der beklagten Arbeitgeberin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen.

Das bisherige Verfahren

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Das Arbeitsgericht hatte dies bejaht und der Klage stattgegeben. Dagegen war das Landesarbeitsgericht anderer Auffassung und hat auf die Berufung der b Arbeitgeberineklagten die Klage abgewiesen. Weiterhin hatte der 5. Senat des BSG die Revision der Klägerin zugelassen.

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers – was sagt das BSG dazu?

Die Entscheidung

Das BAG hat der Revision stattgegeben. Und zwar hat das BAG das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Begründung

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Dazu hat das BAG hat am 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18, entschieden. Gutstunden, danach das BSG, sind vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet und sie auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Und zwar sei nur dann, wenn der Arbeitnehmer erkennen könne, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen wolle, die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen. Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Der vorliegende gerichtliche Vergleich würde diese Anforderungen nicht erfüllen. Und zwar sei dort weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten (§§ 133, 157 BGB), dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein solle.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 40/2019 v. 20.11.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Dazu hat das BAG hat am 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18, entschieden, dass in dem gerichtlichen Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos erfüllt ist. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei