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Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Dazu hat das BAG mit Urteil vom 08.12.2011, Az B 6 AZR 354/10, entschieden. Und zwar bedarf es für den wirksamen Zugang einer Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden des Zugangs bei dessen gesetzlichen Vertretern, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Und zwar hat das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage über folgenden Sachverhalt entschieden:

Und zwar begehrt der Kläger mit seiner Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob die Kündigung wirksam nur gegenüber einem minderjährigen Azubi ausgesprochen werden kann oder ob es der Zustellung bei den Eltern als dessen gesetzliche Vertreter bedarf.

Und zwar schloss der damals 17-jährige Kläger – gesetzlich vertreten durch seine Eltern – mit der beklagten Ausbildenden (nachfolgend nur „beklagte Arbeitgeberin“ genannt) einen Vertrag über eine am 01.08.2008 beginnende Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Der Vertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Die beklagte Arbeitgeberin erklärte am letzten Tag der Probezeit die Kündigung. Und zwar war das Schreiben an den klagenden Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gerichtet und wurde am selben Tag, den 31.10.2008, um 8:30 Uhr, durch einen Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten des klagenden Auszubildenden und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Zwei Tage später fand es der Kläger.

Der Kläger wies die Kündigung zurück.

Die Vorinstanzen

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Und zwar hatte das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Und zwar lag der Fall nunmehr dem Bundesarberitsgericht zur Entscheidung vor.

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Was sagt das BAG dazu?

Die Entscheidung

Und zwar hat der erkennende Senat des BAG die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Zugang beim gesetzlichen Vertreter notwendig

Ein Ausbildungsverhältnis beginne mit einer Probezeit und könne während dieser Zeit sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit gekündigt werden, so das BAG. Diese Kündigung müsse jedoch noch während der Probezeit zugehen. Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Und zwar hätte es zur Wirksamkeit der Kündigung des Zugangs beim gesetzlichen Vertreter bedurft, da der minderjährige Kläger lediglich beschränkt geschäftsfähig sei.

Zugang bei den Eltern durch Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Und zwar sei die Kündigung gegenüber den Eltern des klagenden Auszubildenden als dessen gesetzliche Vertreter erklärt worden, wobei der Einwurf des Schreibens durch den Boten in den gemeinsamen Briefkasten der Familie hätte den Zugang der Kündigung bewirkt hätte. Und zwar reicht es für den Zugang nach Ansicht des Gerichts aus, wenn das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und diese es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Dann sei die Kündigung der beklagten Arbeitgeberin den gesetzlichen Vertretern des klagenden Auszubildenden noch am letzten Tag der Probezeit am 31. Oktober 2008 zugegangen.

Die Kündigung ist auch weder gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam noch treuwidrig iSv. § 242 BGB.

Was lernen wir daraus?

Und zwar bedarf es für den wirksamen Zugang einer Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi des Zugangs bei dessen gesetzlichen Vertretern wobei im Falle eines gemeinsamen Hausbriefkastens der Einwurf der Kündigung in diesen ausreicht, wenn das Schreiben so in den Herrschaftsbereich des gesetzlichen Vertreters gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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